Hinterbliebenenversorgung – Schutz für die Familie

Selbst für den Fall der Fälle ist bei der Berolina Vorsorge getroffen. Nach dem Tod des Versicherten erhalten die Hinterbliebenen eine Pension von der Berolina.

Zu dem begünstigten Kreis zählen

  • Der Ehepartner bzw. der Lebenspartner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und
  • Kinder des Verstorbenen, sofern sie
    • noch keine 18 Jahre alt sind oder
    • noch keine 25 Jahre alt sind und sich in Berufs- oder Schulausbildung befinden.

Berechnungsgrundlage

Die Höhe für die Hinterbliebenenleistung berechnet sich nach der Art des Versicherungsverhältnisses:

  • War der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes bereits Rentner, ist die Höhe der Versichertenpension bei Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend.
  • War der Verstorbene noch kein Rentner, ist die Ausgangsbasis für die Hinterbliebenenversorgungen die Leistung, die bei Erreichen des 65. Lebensjahres als Altersleistung fällig geworden wäre; bei einem beitragszahlenden Mitglied also die bei ununterbrochener Weiterzahlung der laufenden Monatsbeiträge mögliche Versorgungsleistung.

Pensionszahlung an den (Ehe-)Partner

Die Pensionsleistung an den überlebenden (Ehe-)Partner beträgt in der Regel 60% der Berechnungsgrundlage. Sollte der überlebende (Ehe-)Partner viel jünger als der Versicherte sein, kommt es zu einer Minderung der Hinterbliebenen^-leistung, da in diesem Falle auch eine entsprechend längere Zahlungsdauer für die Hinterbliebenenversorgung unterstellt werden muss. Wie hoch die Kürzung ist, kommt im Einzelfall auf die Altersdifferenz an.

Die Hinterbliebenenversorgung wird gezahlt, solange der überlebende Ehe- oder Lebenspartner nicht heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht. Im Falle der Verheiratung oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft zahlt die Berolina eine Abfindung in Höhe der 36-fachen Monatspension.

Sollte die neue Ehe oder Partnerschaft wieder aufgelöst werden, lebt der alte Pensionsanspruch wieder auf. Die Zahlung kann jedoch frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Abfindungszahlung wieder aufgenommen werden.

Pensionszahlung an Waisen

Die Pensionsberechtigung von Waisen haben wir bereits eingangs beschrieben. Bei der Waisenversorgung wird zusätzlich noch zwischen Halb- und Vollwaisen unterschieden.

Abweichend von der gesetzlichen Regelung sind Kinder aus geschiedenen Ehen oder uneheliche Kinder im Sinne der Berolina-Versicherungsbedingungen auch Vollwaisen, wenn der Verstorbene den überwiegenden Unterhalt des Kindes bestritten hat.

Die Halbwaisenpension beträgt 20%, die Vollwaisenpension 50% der Berechnungsgrundlage.

Zu beachten ist, dass die Summe aller Hinterbliebenenversorgungen nicht mehr als die volle Berechnungsgrundlage betragen kann. Sollte diese Grenze überschritten werden, werden die Waisenversorgungen entsprechend gekürzt.