Zahlung der Pensionen

Zahlungstermin
Die Zahlung der Pensionen erfolgt jeweils zum Monatsende.

Abzüge auf die Leistungen
Bei der Zahlung sind gesetzliche Abzüge zu berücksichtigen:

  • steuerliche Abzüge:
    Die Berolina-Pensionen werden je nach Herkunft der Beiträge unterschiedlich versteuert:
    • Wurden die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt oder wurde für sie eine pauschalierte Lohnsteuer entrichtet und nicht durch staatliche Zulagen gefördert, ist die daraus resultierende Pensionsleistung lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Der Ertragsanteil ist abhängig vom Lebensalter bei Beginn der Zahlung der Pension. Die Ertragsanteile sind gesetzlich festgelegt. In diesem Falle wird zunächst keine Versteuerung vorgenommen.Im Zuge der Einkommensteuererklärung ist der steuerpflichtige Anteil jedoch anzugeben.
    • Wurden die Beiträge steuerfrei an die Berolina entrichtet, ist die daraus entstandene Berolina-Pension voll zu versteuern. Hierbei spricht man von der "nachgelagerten Versteuerung".

      Bitte beachten Sie, dass die Berolina-Pensionen als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig sind. Sie unterliegen jedoch nicht der Lohnsteuerpflicht d.h. die steuerlichen Abzüge werden nicht direkt bei der Auszahlung durch unsere Zahlstelle vorgenommen, sondern erst bei Ihrer Einkommensteuererklärung durch Ihr Finanzamt berücksichtigt.

      Über die von der Berolina im let
      zten Kalenderjahr geleisteten Pensionszahlungen erhalten Sie am Anfang des Folgejahres eine Leistungsmitteilung.
       
  • Kranken- und Pflegeversicherung:
    Betriebliche Versorgungsbezüge unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Beitragspflicht. Nach der derzeit gültigen Gesetzeslage sind auf diese Versorgungsleistungen Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Sofern Sie Pflichtmitglied sind, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel von unserer Zahlstelle vor der Überweisung der Pensionsbeträge an Sie bereits abgezogen und an Ihre Krankenkasse abgeführt.

    Eine andere Regelung gilt für die Berolina Privat und die Berolina Zulage Plus (Riester Rente). Die Versicherungsleistungen aus der Berolina Privat und der Berolina Zulage Plus unterliegen nämlich nach derzeitiger Rechtslage nicht der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung und sind daher nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig.