Sozialversicherungspflicht für eigene Beiträge nach dem Ausscheiden beim Trägerunternehmen

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.09.2018 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 249/15, müssen Bezieher von Pensionskassenleistungen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Teil der Pension abführen, der aus Beiträgen entstanden ist, die sie nach der Beendigung der aktiven Mitgliedschaft zur Pensionskasse allein weitereingezahlt haben.

Wenn Arbeitnehmer also ihr Unternehmen verlassen und die Beiträge für die Pensionskasse anschließend komplett selbst übernehmen, sind sie für diesen Teil bei der späteren Auszahlung von den entsprechenden Sozialabgaben (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) befreit.

Die weitere Versicherung mit eigenen Beiträgen ist für folgende Pensionsversicherungen bei der Pensionskasse Berolina VVaG - auch zulagengefördert - möglich:

  • Berolina Entgelt Plus
  • Berolina Zulage Plus („Riester-Rente“)
  • Berolina Tarif Plus (Weiterführung als Berolina Entgelt Plus oder
    Berolina Zulage Plus)
  • Berolina Privat

Was ist für laufende Pensionsleistungen zu tun?

Um die zu viel gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzubekommen, müssen sie selbst aktiv werden. Wichtig ist, von ihrer Krankenkasse einerseits eine Neuberechnung der Beiträge sowie andererseits eine Erstattung zu verlangen.

Hierbei gilt es, folgende Verjährungsfrist zu beachten: die sozialrechtliche Verjährungsfrist beträgt nach Paragraph 44 im Sozialgesetzbuch X in der Regel vier Jahre und wird genau auf den einzelnen Tag berechnet.

Die Pensionskasse Berolina, bzw. das Pensionsreferat der Unilever Deutschland Holding GmbH, wird Ihnen unterstützend entsprechend vorbereitete Schreiben zur Verfügung stellen.

Was ist für Anwartschaften mit laufenden Einzahlungen zu beachten?

Hier ist zunächst keine Aktion erforderlich. Die
Pensionskasse Berolina VVaG wird Ihrer zuständigen Krankenkasse beim späteren Pensionsbeginn die Leistungen gesplittet melden und somit werden nur auf den entsprechenden Teil der Pension Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.