Invalidenversorgung – der Risikoschutz

Das Risiko der Invalidität wird gerne verdrängt. Wer geht schon davon aus, dass er oder sie vorzeitig gesundheitliche Probleme bekommen könnte. Aber gerade heute ist ein Schutz für dieses Risiko unerlässlich. Daher hat die Berolina auch für die Invalidität eine Absicherung vorgesehen.

Um festzustellen, ob der Versicherungsfall der Invalidität eingetreten ist, hält die Berolina keinen medizinischen Stab bereit. Für uns ist vielmehr die Entscheidung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers ausschlaggebend. Entscheidet dieser, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden muss, schließt sich die Berolina der Entscheidung an. Der Grad der Erwerbsminderung hat hierbei keinen Einfluss auf die Höhe der Invalidenpension. Daher ist es auch so, dass die Invalidenversorgung der Berolina nur zeitlich befristet gezahlt wird, da diese gesetzliche Rente überwiegend als Zeitrente gewährt wird. Wenn die Entscheidung über die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung gefallen und das Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigungsfirma zumindest ruht oder beendet worden ist, beginnt auch die Berolina mit ihrer Leistung.

Grundlage für die Pension bildet die bis zum Versicherungsfall erworbene Pensionsanwartschaft. Diese wäre als Altersleistung erst ab Alter 65 zahlbar oder müsste bei vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß der Regelung in den Versicherungsbedingungen gemindert werden. Eine solche Minderung entfällt aber im Falle der Invalidität. Die Pension kommt ungekürzt zur Auszahlung, ist aber auf Grund der geringeren Einzahlung gegenüber dem beabsichtigten Arbeitsende geringer.

Bei der Invalidenversorgung ist zu beachten, dass die Zahlung der Pension frühestens ab Antragsdatum erfolgt. Aus diesem Grunde sollte uns das mögliche Vorliegen der Invalidität schon bei Antragsstellung der Erwerbsminderungsrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung angezeigt werden.