Ertragssteuerfestlegung für Bonuszusagen – Steuerfrage entschieden

Um eine Doppelversteuerung von Pensionskassenbeiträgen zu vermeiden, werden Pensionsleistungen, die aus Beiträgen entstanden, die bei Beitragsleistung bereits versteuert waren, nur mit dem sogenannten "Ertragssteueranteil" besteuert. Dieser soll pauschal die aus den Beiträgen erwirtschafteten Kapitalerträge abdecken. Die Höhe der Pauschale wird gemäß dem Alter bei Beginn der Leistung festgelegt.

Seit Jahren gab es unterschiedliche Ansichten über die Frage, ob eine Bonusgewährung Bestandteil der ursprünglichen Pensionsleistung oder eine neue ergänzende Pension darstellt. Bei letzterer Ansicht sinkt der Prozentsatz der Ertragssteuer, weil jeder bei Beginn der Bonusgewährung in der Zwischenzeit älter geworden ist.

Da der Bundesfinanzhof (BFH) als höchste Instanz in dieser Frage mit seinem Gerichtsbescheid - einer Art Urteil (BFH X R 47/09) - Klarheit geschaffen hat, brauchen die Rechtsmeinungen hier nicht dargestellt werden. Bonuszusagen sind nunmehr eindeutig Bestandteil der ursprünglichen Pensionsleistung.

In der Vergangenheit haben einige unserer Pensionäre aufgrund der Rechtsmeinung, dass die Ertragssteuerminderung berücksichtigt werden muss, Einsprüche gegen die entsprechenden, ungünstigeren Steuerbescheide eingelegt. Sofern das Verfahren unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren zum Ruhen gebracht wurde, hat oder wird Sie Ihr zuständiges Finanzamt ansprechen und die Möglichkeit der Rücknahme des Einspruchs vorschlagen. Wenn dies nicht geschieht, wird es zu einer Ablehnung des Einspruches kommen, gegen die Sie nur gerichtlich vorgehen könnten, was jedoch nach dem BFH-Gerichtsbescheid keine Aussicht auf Erfolg hat.

Beachten Sie bei einer eventuellen Rücknahme Ihres Einspruchs bitte, dass Sie nur wegen der Höhe Ihrer Ertragssteuerfestlegung den Einspruch zurücknehmen, damit nicht ggf. andere Einspruchsgründe betroffen werden.